Satzung des Neumühler SV e. V.


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Neumühler Sportverein e. V. (im weiteren NSV bzw. Verein genannt) ist Mitglied der territorialen Sportorganisation. Der Namenszusatz - gegründet 1946 - kann nach Bedarf verwendet werden.

(2) Der Sitz des Vereins ist Schwerin.

(3) Das Geschäftsjahr umfasst die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember.

§ 2 Zweck, Ziele, Aufgaben und Gemeinnützigkeit

(1) Die Ziele, Aufgaben und Ergebnisse des NSV sind auf die Wahrung und Verwirklichung humanistischer, sportlicher, sozialer und kultureller Belange seiner Mitglieder sowie interessierter Bürger, insbesondere bei der Förderung von Körperkultur und Sport im Wohngebiet Neumühle, gerichtet.

(2) Der NSV ist offen für alle sportinteressierten Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion, Weltanschauung, Parteizugehörigkeit und gesellschaftlicher Stellung. Ausgenommen hiervon sind ausdrücklich Fremdenfeindlichkeit und Neofaschismus.

(3) Der NSV bewahrt das humanistische Ideengut und die fortschrittlichen Traditionen der Turn-und Sportbewegung, insbesondere auch der BSG Traktor Neumühle, aus der er hervorgegangen ist.

(4) Der NSV dient der Lebensfreude, Entspannung und Gesundheit, pflegt Erholung, Geselligkeit und Kommunikation und fördert gesundheitsbewusstes Verhalten und Leistungsstreben.

(5) Der NSV tritt für die Erhaltung, Wiederherstellung und den Schutz der natürlichen Umwelt, insbesondere in den Bereichen Neumühler und Lankower See, sowie ihre Nutzung zum Sporttreiben ein.

(6) Der NSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(7) Die Mittel des NSV dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln erhalten.

(8) Der NSV darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede in ihrer Rechtsfähigkeit nicht beschränkte natürliche oder juristische Person werden.

(2) Die Mitglieder werden unterschieden in
1. ordentliche Mitglieder
2. Mitglieder mit beratender Stimme / fördernde Mitglieder
3. Ehrenmitglieder

(3) Ordentliche Mitglieder entrichten die festgelegten Vereinsbeiträge in voller Höhe bzw. freiwillig darüber hinaus. Sie besitzen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht. Mitglieder mit beratender Stimme / fördernde Mitglieder entrichten freiwillige Beiträge, mindestens aber 1/2 der festgelegten Vereinsbeiträge. Sie besitzen nur passives Wahlrecht und kein Stimmrecht. Die Voraussetzungen für eine Ehrenmitgliedschaft werden in einer Ehrenordnung geregelt.

(4) Ehrenmitglieder entrichten keine Beiträge. Sie besitzen beratende Stimme und passives Wahlrecht. Juristische Personen, die ordentliche Mitglieder sind, besitzen über eine vertretungsberechtigte Person Stimmrecht.
(5) Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beantragen. Das kann auf Grund persönlicher und familiärer Gründe, z.B. längerer beruflicher Abwesenheit erfolgen. Während die Mitgliedschaft ruht, sind die Mitgliedsrechte und -pflichten ausgesetzt.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Antrag auf Aufnahme ist mit dem vom Verein erstellten Aufnahmeformular schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter / in erforderlich.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss schriftlich mitgeteilt werden.
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung an.

(3) Gegen eine ablehnende Entscheidung kann Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet abschließend die Mitgliederversammlung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:
1. mit dem Tod des Mitgliedes als natürliche Person
2. mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitglieds
3. durch Austritt des Mitglieds
4. durch Ausschluss aus dem Verein

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist nur zum Ende eines Kalendervierteljahres möglich.

(3) Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied nach zweimaliger schriftlicher Anmahnung die Aufnahmegebühr, den Mitgliedsbeitrag oder die Umlage nicht gezahlt hat.

(4) Nach der Gelegenheit des rechtlichen Gehörs entscheidet der Vorstand über den Ausschluss und teilt diesen schriftlich mit.

(5) Gegen den Ausschluss kann Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet abschließend die Mitgliederversammlung.

(6) Die Beendigung der Mitgliedschaft begründet keinen Anspruch auf eventuelles Vereinsvermögen.

(7) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden die Rechte und Pflichten als Vereinsmitglied. Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bleiben davon unberührt.

§ 6 Beiträge

(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.

(2) Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich (auf Antrag auch halbjährlich, mindestens aber vierteljährlich) im Voraus zu entrichten. Das geschieht grundsätzlich über die Teilnahme am Bankeinzug.
(3) Kann der Bankeinzug aus Gründen die das Mitglied zu vertreten hat nicht erfolgen, trägt das Mitglied alle den Verein dadurch belastende Gebühren.

(4) Aufnahmegebühren und eventuelle Umlagen werden sofort fällig, Mitgliedsbeiträge mindestens am 15. Kalendertag entsprechenden Zahlungszeitraums.

(5) Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Abteilungsmitgliederversammlungen können selbständig darüber hinausgehende Beiträge beschließen.

(6) Der Vereinssituation entsprechend bzw. wirtschaftlichen Zwängen folgend, können Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge von der darauffolgenden Mitgliederversammlung erhöht werden. Ebenso können Umlagen festgesetzt werden.

§ 7 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr, spätestens 150 Kalendertage nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres abzuhalten.

(3) Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich, mindestens 14 Tage vor der Versammlung.

(4) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn die Mitglieder dies mit mindestens 25 % der möglichen Stimmen verlangen. Es gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.

(5) Das Stimmrecht ist für die Mitgliedschaft unter § 3 geregelt.

(6) Jedes Mitglied kann bis sieben Tage vor der Mitgliedsversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.

(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder, die nicht dem vertretungsberechtigten Vorstand angehören, vertreten sind. Sollte eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein, hat der Vorstand innerhalb von 14 Tagen eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen. Mit der Einladung ist mitzuteilen, dass diese Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder in jedem Fall beschlussfähig ist.

(8) Die Entscheidung über Satzungsänderungen sind mit einer 2/3 Mehrheit zu fällen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins ist mit einer 3/4 Mehrheit zu fällen. Für Dringlichkeitsanträge, die sich aber nicht auf Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins beziehen dürfen, ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.

(9) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem / der Versammlungsleiter / in und von dem von der Mitgliederversammlung bestimmten Protokollführer / in zu unterzeichnen und liegt 2 Wochen nach der Versammlung für 2 Wochen beim Vorstand aus. Sie gilt als genehmigt, sofern bis zur vierten Woche nach der Versammlung kein schriftlicher Einspruch erfolgt. Im Einspruchsfall entscheidet der Vorstand abschließend.

(10) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Geschäftsberichts Entlastung des Vorstands
2. Beratung von Haushaltsfragen für das nächste Kalenderjahr
3. Vorstands-und Kassenprüferwahl
4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
5. Ernennung von Ehrenmitgliedern

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:
1. dem / der Vorsitzenden
2. dem / der Stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem / der Schriftwart / in
4. dem/der dritten Vorsitzenden
5. dem / der Kassenwart / in

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten.
Vorstand gemäß § 26 BGB sind
-der / die Vorsitzende
-der / die Stellvertretende Vorsitzende

(3) Der / die Vorsitzende und der / die Stellvertretende Vorsitzende sind allein vertretungsberechtigt. Ohne Rechtswirkung nach außen wird bestimmt, dass der / die Stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des / der Vorsitzenden den Verein vertreten darf.

(4) Der vertretungsberechtigte Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung direkt in seine Ämter gewählt. Die weiteren Mitglieder werden ohne Angabe ihrer Position in den Vorstand gewählt.

(5) Die Wahlperiode beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern ist eine kommissarische Bestellung bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung möglich.

(6) Der / die Vorsitzende, im Vertretungsfall der / die Stellvertretende Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes.
Er/sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im Vorstand besitzt jedes Mitglied nur eine Stimme. Der Vorstand lädt bei Bedarf die Abteilungsleiter zu seinen Sitzungen.


(7) Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse und Arbeitsgruppen einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.
(8) Der Vorstand ist ermächtigt folgende Ordnungen bei Bedarf zu erlassen bzw. zu ändern:
(a) Ehrenordnung
(b) Beitragsordnung
(c) Finanzordnung
(d) Jugendordnung
(e) Geschäftsordnung

§ 10 Kassenprüfung

(1) Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch von der Mitgliederversammlung gewählte / n Kassenprüfer / in geprüft, diese / r erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.

§ 11 Abteilungen

(1) Abteilungen können für alle dem Vereinszweck dienlichen Sportarten gebildet werden. Über ihre Gründung entscheidet der Gesamtvorstand.
(2) Die Abteilungen sind rechtlich und steuerrechtlich unselbständig.
(3) Die Abteilungen werden durch eine Abteilungsleitung, mindestens jedoch einen Abteilungsleiter, geleitet. Diese und ein Abteilungs-Kassenprüfer werden durch die Abteilungsmitgliederversammlung gewählt. Der gewählte Abteilungsleiter ist gegenüber den Vereinsorganen verantwortlich und nach Aufforderung zur Berichterstattung verpflichtet.
(4) Die Abteilungen sind zu einer selbständigen Rechnungs- und Kassenführung ermächtigt. Diese unterliegt der Überprüfung durch einen Abteilungs-Kassenprüfer und dem Vereinsvorstand.

§ 12 Vergütungen und Aufwandsersatz

(1) Die Mitgliederversammlung kann abweichend von § 27 Abs. 3 S. 2 BGB beschließen, dass den Vorstandmitgliedern für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung (z.B. in Höhe des Ehrenamtsfreibetrags gemäß § 3 Nr. 26a EStG) gezahlt wird.
(2) Die Vereinsmitglieder, einschließlich der Vorstandsmitglieder, haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz, sofern die Voraussetzungen nach § 670 BGB vorliegen. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Alle Abrechnungen eines Geschäftsjahres müssen bis zum 31. Januar des Folgejahres vorgelegt werden. Näheres regelt der Vorstand in einer Finanzordnung.

§13 Datenschutz 

(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter und nichtautomatisierter Form. Diese Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, z.B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Näheres ist in der Datenschutzordnung (DSO) des Vereins geregelt.
(2) Die DSO ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der DSO ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle DSO wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins unter der Rubrik „Datenschutzordnung“ für alle Mitglieder verbindlich. 

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Landeshauptstadt Schwerin, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von Jugend-und Sportarbeit im Ortsteil Neumühle verwendet werden darf.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, sind die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder zu Liquidatoren bestellt.

§ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist die Landeshauptstadt Schwerin.

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

(1) Sie tritt auf Beschluss der Mitgliederversammlung am 24.04.2002 in Kraft.

(2) Änderungen in § 2 Nr.2, § 2 Nr.6 und § 3 Nr.3 treten mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 21.05.2014 in Kraft.

(3) Änderungen in § 3 Nr.5, § 6 Nr.3 und 5, § 8 Nr.10, § 9 Nr.1, 4, 6 und 8, §§11 bis 16 treten mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 06.04.2022 in Kraft.


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