Jugendordnung des Neumühler SV e. V.
Präambel
Der Verein und die Vereinsjugend treten für einen manipulationsfreien Kinder- und
Jugendsport und für Fairness im Sport ein. Sie verurteilen jegliche Form der Gewalt und des
Missbrauchs, unabhängig davon, ob sie/er körperlicher, seelischer, sexueller oder anderer Art
sind.
§ 1 Vereinsjugend
Gemäß § 9 Absatz 8d der Satzung des Neumühler SV gibt sich die Vereinsjugend eine
Jugendordnung. Alle Vereinsmitglieder unter 27 Jahre bilden die Vereinsjugend. Die Mitglieder
des Vorstandes müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Sie führt und verwaltet sich
selbstständig im Rahmen dieser Jugendordnung.
§ 2 Aufgaben
Aufgaben der Vereinsjugend sind:
1. Organisation jugendmäßiger außersportlicher Aktivitäten und Veranstaltungen (Jugendfeste,
Ausflüge, Freizeiten),
2. Interessenvertretung der Kinder und Jugendlichen innerhalb des Vereins,
3. Erarbeitung und Anwendung eines Konzeptes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen im
Verein.
§ 3 Organe
Organe der Vereinsjugend sind:
1. Die Jugendversammlung,
2. der Jugendvorstand.
§ 4 Jugendversammlung
1. Die Jugendversammlung ist zuständig für:
a. Entgegennahme der Berichte und des Jahresabschlusses des Jugendvorstandes,
b. Entlastung des Jugendvorstandes,
c. Wahl des Jugendvorstandes,
d. Ideenentwicklung für sportliche und außersportliche Aktivitäten und Veranstaltungen,
e. Vorbereitung von Anträgen der Vereinsjugend an den Verein,
f. Beschlussfassung über grundsätzliche Angelegenheiten der Vereinsjugend,
g. Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
h. Erlass unter Änderung der Jugendordnung.
2. Die Jugendversammlung findet mindestens einmal pro Kalenderjahr statt. Sie findet
mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung des Vereins statt. Stimmberechtigt
sind alle Mitglieder von 10–27 Jahre. Sie haben je eine persönliche, nicht übertragbare
Stimme.
3. Der Jugendvorstand lädt mindestens zwei Wochen vorher zu der Jugendversammlung ein.
Die Einladung mit der Tagesordnung erfolgt über die Homepage und durch Aushänge im
Vereinshaus/Schaukästen.
4. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der Vereinsjugend oder eines Beschlusses des
Jugendvorstandes findet eine außerordentliche Mitgliederversammlung statt.
5. Die Jugendversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 5 Jugendvorstand
1. Der Jugendvorstand besteht aus:
a. der Jugendleiterin/dem Jugendleiter,
b. der Stellvertretenden Jugendleiterin/dem Stellvertretenden Jugendleiter,
c. je eine Vertreterin/je ein Vertreter der im Verein ausgeübten Sportarten (Fußball, Dart,
Tischtennis),
d. bis zu 4 weitere Jugendvorstandsmitglieder.
2. Die Mitglieder des Jugendvorstandes sollen 18 Jahre alt sein.
§ 6 Inkrafttreten
Die Jugendordnung tritt mit der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung vom 24.05.2023
in Kraft.