Wann ist welches Training möglich
6. April 2021
Wann ist welches Training möglich?
Grundsätzlich sind für den Trainingsbetrieb bzw. das Sporttreiben im Amateurbereich mit den aktuellen Änderungen der Coronaverordnung (Stand: 1. April 2021) sowie der Corona-Schulverordnung (Stand: 31. März 2021) derzeit folgende Möglichkeiten geboten:
Inzidenz mindestens sieben bzw. zehn Tage zwischen 0 und 50:
Kontaktfreier Sportbetrieb in kleinen Gruppen mit maximal 10 Personen im Freien auf allen öffentlichen und privaten Sportanlagen (§13a Nr. 1 Pkt. 6) in Verbindung mit tagesaktuellen Schnell- oder Selbsttests.
Vereinsbasierter Trainingsbetrieb im Kinder- und Jugendsport im Freien in allen Sportarten bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres. Dies gilt lediglich für Kinder- und Jugendliche, die sich im Präsenzunterricht "in Gestalt eines Regelbetriebes unter Pandemiebedingungen gemäß der 2. Schul-Coronaverordnung" befinden (§2 Nr. 21). Dies umfasst die Klassenstufen 1 bis 6 sowie Abschlussklassen. Hinweis: Lt. Schul-Coronaverordnung muss der Inzidenzwert von 50 für mindestens zehn Tage unterschritten sein. Ausgangswert nach den Osterferien ist die Inzidenz vom 26. März 2021.
Individualsport mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen betrieben wird. Kinder bis 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt.
Inzidenz mindestens drei Tage über 50 oder sieben bzw. zehn Tage unter 100:
Vereinsbasierter Trainingsbetrieb im Kinder- und Jugendsport im Freien in allen Sportarten bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres. Dies gilt lediglich für Kinder- und Jugendliche, die sich im Präsenzunterricht „in Gestalt eines Regelbetriebes unter Pandemiebedinungen gemäß der 2. Schul-Coronaverordnung“ befinden (§2 Nr. 21). Dies umfasst die Klassenstufen 1 bis 6 sowie Abschlussklassen. Hinweis: Lt. Schul-Coronaverordnung muss der Inzidenzwert von 100 für mindestens zehn Tage unterschritten sein. Ausgangswert nach den Osterferien ist die Inzidenz vom 26. März 2021.
Individualsport mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen betrieben wird. Kinder bis 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt.
Inzidenz mindestens drei Tage über 100:
Individualsport mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen betrieben wird. Kinder bis 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt.
Weiterhin Sonderregelungen für Bundes- und Landeskader
Sportler:innen mit dem Status Bundes- und Landeskader haben – unabhängig von der Inzidenz – weiterführende Möglichkeiten. Sie dürfen gemäß der aktuellen Verordnungslage "öffentliche und private Sportanlagen für den Trainings-, Spiel- und Wettkampfbetrieb in allen Sportarten, ohne Zuschauende, nutzen." Eine Testpflicht besteht nicht.
Kontaktfreier Sportbetrieb in kleinen Gruppen mit maximal 10 Personen im Freien auf allen öffentlichen und privaten Sportanlagen (§13a Nr. 1 Pkt. 6) in Verbindung mit tagesaktuellen Schnell- oder Selbsttests.
Vereinsbasierter Trainingsbetrieb im Kinder- und Jugendsport im Freien in allen Sportarten bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres. Dies gilt lediglich für Kinder- und Jugendliche, die sich im Präsenzunterricht "in Gestalt eines Regelbetriebes unter Pandemiebedingungen gemäß der 2. Schul-Coronaverordnung" befinden (§2 Nr. 21). Dies umfasst die Klassenstufen 1 bis 6 sowie Abschlussklassen. Hinweis: Lt. Schul-Coronaverordnung muss der Inzidenzwert von 50 für mindestens zehn Tage unterschritten sein. Ausgangswert nach den Osterferien ist die Inzidenz vom 26. März 2021.
Individualsport mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen betrieben wird. Kinder bis 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt.
Inzidenz mindestens drei Tage über 50 oder sieben bzw. zehn Tage unter 100:
Vereinsbasierter Trainingsbetrieb im Kinder- und Jugendsport im Freien in allen Sportarten bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres. Dies gilt lediglich für Kinder- und Jugendliche, die sich im Präsenzunterricht „in Gestalt eines Regelbetriebes unter Pandemiebedinungen gemäß der 2. Schul-Coronaverordnung“ befinden (§2 Nr. 21). Dies umfasst die Klassenstufen 1 bis 6 sowie Abschlussklassen. Hinweis: Lt. Schul-Coronaverordnung muss der Inzidenzwert von 100 für mindestens zehn Tage unterschritten sein. Ausgangswert nach den Osterferien ist die Inzidenz vom 26. März 2021.
Individualsport mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen betrieben wird. Kinder bis 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt.
Inzidenz mindestens drei Tage über 100:
Individualsport mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen betrieben wird. Kinder bis 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt.
Das weitere Vorgehen der Vereine sollte in unmittelbarer Abstimmung mit den vor zuständigen Behörden (z.B. Gesundheitsamt) erfolgen.
Sportler:innen mit dem Status Bundes- und Landeskader haben – unabhängig von der Inzidenz – weiterführende Möglichkeiten. Sie dürfen gemäß der aktuellen Verordnungslage "öffentliche und private Sportanlagen für den Trainings-, Spiel- und Wettkampfbetrieb in allen Sportarten, ohne Zuschauende, nutzen." Eine Testpflicht besteht nicht.
💙 hoffnungsvolle Grüße von der Ranch 💙
Bild und Textquelle: https://www.lfvm-v.de
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