Sportplatzordnung des Neumühler SV e. V.
§ 1 Geltungsbereich
Die Platzordnung gilt für alle Sportplätze im Sinne des § 2 Abs. 1 Buchstabe a) der Sportanlagenordnung und deren Nebenanlagen unmittelbar. Im Übrigen gilt, soweit in der Platzordnung nicht abweichend geregelt, die Sportanlagenordnung.
§ 2 Benutzung
Die Benutzung des Sportplatzes ist erlaubnispflichtig. Die von der Landeshauptstadt Schwerin erteilte Erlaubnis ist auf Verlangen nachzuweisen. Die bestimmten Benutzungszeiten sind einzuhalten.
§ 3 Verhalten
(1) Die Benutzerinnen und Benutzer haben alle Einrichtungen und das Inventar pfleglich zu behandeln. Nach Beendigung der Benutzung sind der Sportplatz und die benutzten Nebenräume in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen.
(2) Der Sportplatz einschließlich aller Nebenanlagen und -räume dürfen durch Sportlerinnen und Sportler, insbesondere Kinder und Jugendliche, nur in Anwesenheit eines Verantwortlichen betreten und benutzt werden. Die Verantwortlichen sind für die Einhaltung der Sportplatzordnung und für den ordnungsgemäßen Ablauf der Benutzung verantwortlich.
(3) Mängel sind der zuständigen Platzwartin, dem zuständigen Platzwart oder der SDS unter der Rufnummer 0385 6443588 umgehend zu melden. Schadhaft Geräte und Anlagen dürfen nicht benutzt werden.
(4) Neben den Bestimmungen der Sportanlagenordnung ist insbesondere nicht gestattet:
a. Bereiche zu betreten, die nicht für Benutzerinnen und Benutzer zugelassen sind,
b. auf den Zu- und Abgängen der Tribünen zu stehen oder zu sitzen, bzw. Verkehrsflächen, Fluchtwege und Notausgänge zu versperren,
c. die zugelassene Höchstzuschauerzahl zu überschreiten,
d. Waffen und alle Gegenstände, die als Hieb-, Stoß-, Wurf- oder Stichwaffen geeignet sind sowie Gassprühdosen oder Gefäße mit schädlichem Inhalt, ätzende, brennbare, färbende oder die Gesundheit beeinträchtigende Substanzen mit sich zu führen,
e. Fahnen bzw. Transparentstangen über 150 cm Länge oder mehr als 2 cm Durchmesser mit sich zu führen,
f. pyrotechnische Gegenstände jeglicher Art einschließlich entsprechender Abschussvorrichtungen mitzuführen, abzubrennen oder abzuschießen,
g. gemäß NichtRSchutzG M-V zu rauchen sowie alkoholische Getränke mitzubringen,
h. freilaufende Tiere mitzuführen, mit Tieren die Sportfläche zu betreten oder Verunreinigungen durch die Tiere nicht zu beseitigen,
i. Gegenstände und Flüssigkeiten jeglicher Art auf die Sportflächen oder in Zuschauerbereiche zu werfen bzw. zu schütten,
j. offenes Feuer anzulegen,
k. bauliche Anlagen, Einrichtungen oder sonstige Flächen zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben,
l. Fluor-Chlor-Kohlenwasserstoffhaltige (FCKW-) oder gleichartige Gasdruckfanfaren mitzuführen oder
m. auf hierfür nicht ausdrücklich vorgesehenen Flächen zu parken.
(5) Bei Gefahr von Unwetter oder einer Unwetterwarnung ist der Aufenthalt auf den Sportplätzen, insbesondere im Bereich von Bäumen verboten.
§ 4 Einrichtungen und Geräte
(1) Einrichtungen, Inventar und Sportgeräte dürfen nur ihrer Bestimmung gemäß benutzt werden. Sportgeräte und Inventar sind nach Gebrauch an die dafür bestimmten Plätze zurückzubringen.
(2) Die leihweise Entnahme von Geräten und Inventar und deren Verwendung auf Außenanlagen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Landeshauptstadt Schwerin.
(3) Nicht in Benutzung befindliche Tore sind aus den Sicherheitsbereichen der Spielfelder zu entfernen.
(4) Tore sind grundsätzlich kippsicher aufzustellen und mobile Tore nach der Benutzung so zu sichern, dass eine unbefugte Nutzung ausgeschlossen werden kann.
(5) Beleuchtungsanlagen dürfen nur dann benutzt werden, wenn dieses die Lichtverhältnisse erfordern und sind sofort nach Beendigung des Trainings- bzw. Wettkampfbetriebes abzuschalten.
§ 5 Hausrecht / Aufsicht
(1) Die Landeshauptstadt Schwerin übt für die Sportanlage das Hausrecht aus. Berechtigte Bedienstete der Landeshauptstadt Schwerin oder von ihr beauftragte Personen gelten als Anweisungsberechtigte im Sinne des §§ 123 ff. StGB. Ihnen ist jederzeit der Zutritt zu den Sportanlagen gestattet. Ihrer Anordnung ist Folge zu leisten.
(2) Bei der Benutzung obliegt die Aufsicht der Benutzerin oder dem Benutzer im Sinne von § 2 der Sportanlagenordnung. Eine Unterstützung durch Ordnungsdienste ist zulässig.
(3) Bei Wettkämpfen und Veranstaltungen mit kommerziellem Charakter übt neben der Landeshauptstadt Schwerin der Benutzer oder die Benutzerin das Hausrecht gemäß § 4 Abs. 2 der Sportanlagenordnung aus.
- Die Oberbürgermeisterin -

